Funktion / Wirkung

Der Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Maler- und Gipsergewerbe (GAV) ist ein Vertrag zwischen dem Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband (SMGV) und den Gewerkschaften Unia und Syna. Der GAV bezweckt hauptsächlich die einheitliche inhaltliche Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmenden innerhalb der Branche bezüglich Lohn, Arbeitszeit, Kündigungsschutz usw. (normative Bestimmungen) einerseits und regelt andererseits die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen). Daneben definiert der GAV Bestimmungen über die Kontrolle zur Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Der GAV entfaltet also einerseits Wirkungen auf die am GAV beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber (normative Wirkung) und andererseits auf die den GAV abschliessenden Parteien (schuldrechtliche Wirkung).

Nach Art. 357 Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse während der Dauer des Vertrags vorerst unmittelbar für die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Auf Gesuch der Vertragsparteien wird der GAV jeweils vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärt. Das AVEG regelt das Verfahren. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird die Vertragsbindung auf am Vertrag unbeteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgedehnt und der GAV erlangt Gesetzeskraft. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, werden somit zur Einhaltung der allgemein verbindlichen Bestimmungen verpflichtet. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind (so genannte Aussenseiter- oder Nichtverbandsfirmen), gelten also nur die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen. Ziel der AVE ist es, den Aussenseiter-Arbeitnehmern angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern, Arbeits- und Sozialbedingungen als Element des Konkurrenzkampfes auszuklammern und dem GAV zur grösseren Durchsetzungskraft zu verhelfen.