| Personalverleih |
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Die Vollzugsorgane des GAV (RPBK und ZPBK) haben das Recht, Personalverleihfirmen bezüglich der Einhaltung von Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des AVE-GAV zu kontrollieren und zu sanktionieren (Art. 20 Abs. 2 AVG). Die zugehörige Verordnung führt in Art. 48a aus, was zu den Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen im Sinne von Art. 20 AVG gehört und definiert somit den Kontrollumfang. Gesetzliche Grundlagen: Vollzugsfragen im Zusammenhang mit dem Personalverleih: |