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Zusatzvereinbarung zum GAV für das Maler- und Gipsergewerbe 2022-2025 per 1. April 2025

Die Vertragsparteien (Sozialpartner) der Maler- und Gipserbranche haben eine Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025 (GAV) abgeschlossen. Gleichzeitig wurde der GAV 2022-2025 um ein Jahr bis am 31. März 2026 verlängert.

Die Zusatzvereinbarung tritt für Verbandsbetriebe (Betriebe sind Mitglied des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes SMGV) per 1. April 2025 in Kraft.

Für Nichtverbandsbetriebe hingegen gilt ein Gesamtarbeitsvertrag bzw. eine Zusatzvereinbarung, wenn und soweit sie vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärt werden. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (voraussichtlich im Mai 2025).

Die Änderungen und Neuerungen der Zusatzvereinbarung finden Sie hier.

Unser Merkblatt zur Handhabung der individuellen Lohnerhöhung (Art. 9.4 GAV) finden Sie hier.

 

Arbeitszeitkontrolle 2025

Gemäss Art. 8.9 GAV ist im Betrieb über die Arbeitsstunden ist auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen.

Die ZPBK stellt zu diesem Zweck die Arbeitszeitkontrolle im Excel-Format für das Jahr 2025 kostenlos zur Verfügung:

 

Wichtiger Hinweis!

Beim Formular der Arbeitszeitkontrolle 2025 (alte Version) wird das Ferienguthaben bei einem Austritt eines Arbeitnehmers im Januar 2025 falsch berechnet. Für Arbeitnehmende mit einem Austritt im Januar 2025 ist deshalb das Ferienguthaben mit der Arbeitszeitkontrolle 2025 (neue Version) zu übernehmen. Sollten Sie keinen Austritt im Januar 2025 haben, können Sie die alte Version weiterhin nutzen.