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Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag (Änderung und Verlängerung) per 1. April 2026
Die Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe 2022-2025 und zur Zusatzvereinbarung 2025 wurde vom Bundesrat nun per 1. April 2026 allgemeinverbindlich erklärt. Damit gilt die Zusatzvereinbarung im publizierten Umfang ab 1. April 2026 zwingend auch für alle Nichtverbandsbetriebe (Aussenseiterbetriebe).
Hier finden Sie den Bundesratsbeschluss und die Broschüre mit dem gesamten Vertragstext des neuen GAV 2026-2029.
Die wichtigsten gesamtarbeitsvertraglichen Änderungen und Neuerungen finden Sie in unserem erläuternden Infoschreiben.
⇒ Weitere Informationen zur Meldung von Samstagsarbeit sowie die Anleitung für die (digitale) Meldung von Samstagsarbeit finden Sie hier.
Arbeitszeitkontrolle 2026
Neu besteht ab 1. April 2026 eine Verpflichtung der Betriebe, neben den Arbeitsstunden auch über die Reisezeit gemäss Art. 8.2 und Art. 8.8 GAV auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen (Art. 8.9 GAV).
Die tägliche Reisezeit ist also in der Arbeitszeitkontrolle separat zu erfassen und muss mit dem Tagesrapport korrespondieren.
Nichtverbandsbetriebe müssen die «Arbeitszeitkontrolle ohne Abzug Reisezeit 2026» verwenden, da Art. 8.8 GAV für sie nicht gilt und sie die Reisezeit ab der 1. Minute als Arbeitszeit erfassen und vergüten müssen.
Verbandsbetriebe (SMGV-Mitglieder) und als Einzelvertragspartner angeschlossene Betriebe müssen die «Arbeitszeitkontrolle mit Abzug Reisezeit 2026» verwenden, wenn sie Art. 8.8 GAV umsetzen bzw. den Abzug der nicht bezahlten Reisezeit vornehmen.
Für die Führung der Arbeitszeitkontrolle und insbesondere die korrekte Erfassung der Reisezeit (Kapitel 4.3 auf Seite 5) beachten Sie bitte die Wegleitung zur Arbeitszeitkontrolle 2026.